Bagger mit Abbruchzange

Abbruch/Rückbau

Was man vor einem Rückbau wissen sollte!

Nach dem Erhalt des Abbruchbescheides (kann auch im Zuge der Einreichung eines Neu- oder Umbaues erfolgen) können die Rückbaumaßnahmen nach Ö-Norm B3151 begonnen werden. Diese Norm hat zum Ziel, möglichst sortenreine Abfallfraktionen zu erhalten welches eine Wiederverwendung nach geeigneter Aufbereitung erlaubt. Dazu müssen zuerst alle Schad- und Störstoffe, zum Großteil händisch, vor dem eigentlichen maschinellen Abbruch mittels Bagger, demontiert und entfernt werden. Die Norm spricht aufgrund dieser sorgfältigen Trennung nicht mehr von Abbruch sondern von Rückbau, weil das Gebäude chronologisch genau umgekehrt wie beim Neubau wieder „rückgebaut“ wird.

Aufgrund der Novelle der Recycling-Baustoffverordnung vom Oktober 2016 ist die Abwicklung wieder etwas einfacher geworden:

Rückbau und Entsorgung des Materials bei einen Abfallbehandler oder Deponiebetreiber
Bauwerke bis 3.500m³ Rauminhalt welche weniger als 750to Gesamtmasse aufweisen, können ohne aufwendiger Dokumentation rückgebaut und bei einem befugten Abfallbehandler abgegeben oder auf einer Baurestmassendeponie entsorgt werden. Das Gebot der Trennung des Gebäudes in die Hauptbestandteile nach ÖN B3151 gilt unverändert.

Rückbau und bautechnische Verwertung vor Ort nach §10a (1) RBV
Hierzu gibt es seit der Novelle eine große Erleichterung die es zulässt, bis zu 750to Abbruchmaterial ohne analytischer Untersuchung auf der gleichen Baustelle bautechnisch zu verwerten. Es muss jedoch ein „alternatives Qualitätssicherungssystem“ zum Einsatz kommen welches dokumentiert, dass die gesetzlich verlangten Bestimmungen eingehalten werden.

Alternatives Qualitätssicherungssystem: eine nicht näher definierte Dokumentation von Beginn des Abbruchs an.
Es war uns bis zum heutigen Tag (10.08.17) nicht möglich eine konkrete Aussage zu diesem Punkt zu bekommen, weder vom Recyclingverband noch vom Ministerium. Es gilt jedoch allgemein als gesichert, dass die Dokumentation als ausreichend angesehen wird wenn eine „rückbaukundige Person“ die Formulare Objektbeschreibung, Schad-und Störstofferkundung, Rückbaukonzept und Freigabezustand erstellt.
Da verhältnismäßig hohe Strafzahlungen vorgesehen sind wenn die Dokumentation mangelhaft ist, haben wir uns entschlossen bis auf weiteres Rückbauvorhaben mit Verwertung vor Ort ausschließlich nur mit dem Erstellen dieser Dokumente anzubieten.
Auf der gleichen Baustelle: es ist nicht erlaubt die recyclierten Baustoffe an dritte weiterzugeben oder diese auf anderen, nicht der Baustelle zugehörigen Grundstücken zu verwenden (z.B. Güterwege im Wald, …).
Bautechnische Verwendung: dafür muss das Material zwingend zu technischen Schüttgut aufbereitet werden, z.B. mit einem Brecher. Es ist nicht erlaubt das Material zum Ausgleichen von Unebenheiten zu verwenden. Es muss im Zuge eines Bauwerkes verwendet werden und darf nicht unter Grünflächen eingebaut werden.